Änderung des AMSG

GesetzgebungPersonalrechtSabaraMärz 2021

Verlängerung der Corona-Kurzarbeit bis Ende Juni 2021; Anpassungen von Bezeichnungen zwecks Übereinstimmung mit dem Bundesministeriengesetz

Inkrafttreten

1.2.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

24.3.2021

Betroffene Normen

AMSG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2021/42

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird, BGBl I 2021/42 vom 24. 3. 2021 (AA-126 BlgNR 27. GP ; AB 648 BlgNR 27. GP ; 1237/A BlgNR 27. GP )

Diese Änderung des AMSG ermöglicht die Verlängerung der COVID-19-bedingte Kurzarbeit auch im zweiten Quartal 2021 zu den derzeit geltenden Rahmenbedingungen, da für die Bekämpfung der Pandemie weiterhin Betriebseinschränkungen und Betriebsschließungen erforderlich sind. Dadurch können Betroffene während dieser Zeit weiter in Beschäftigung gehalten werden und ein zusätzlicher Anstieg der Arbeitslosigkeit vermieden werden. 

Hinweis
Zu den Eckpunkten der Corona-Kurzarbeit Phase 4, den Unterschieden zur Phase 3 und den Links auf die aktualisierten Sozialpartnervereinbarungen siehe https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html

Außerdem werden durch diese Novelle Bezeichnungen im Bereich der Kurzarbeitsregelungen (§ 37b Abs 4 und Abs 6 AMSG) angepasst, wodurch eine Übereinstimmung mit dem Bundesministeriengesetz erzielt wird.



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