Änderung des Epidemiegesetzes

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrAugust 2020

Verlängerung der Antragsfrist auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz bei behördlichen Maßnahme im Zuge der Coronakrise

Inkrafttreten

8.7.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

27.7.2020

Betroffene Normen

Epidemiegesetz

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2020/62

Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird, BGBl I 2020/62 vom 7. 7. 2020 (AB 230 BlgNR 27. GP ; IA 622/A BlgNR 27. GP )

Mit der gegenständlichen Änderung des Epidemiegesetzes wird die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, von 6 Wochen auf 3 Monate verlängert.

Die Frist läuft ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen; vor dem 8. 7. 2020 bereits laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit diesem Tag neu zu laufen.



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