Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird, BGBl I 2020/62 vom 7. 7. 2020 (AB 230 BlgNR 27. GP ; IA 622/A BlgNR 27. GP )
Mit der gegenständlichen Änderung des Epidemiegesetzes wird die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, von 6 Wochen auf 3 Monate verlängert.
Die Frist läuft ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen; vor dem 8. 7. 2020 bereits laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit diesem Tag neu zu laufen.