Landarbeitsgesetz 2021

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrMai 2021

Erlassung eines neuen einheitlichen Landarbeitsgesetzes 2021, das die neun derzeit bestehenden Bundesgesetze ersetzt

Inkrafttreten

1.7.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

5.5.2021

Betroffene Normen

APSG, BEinstG, LAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

BGBl I 2021/78

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden sollen, BGBl I 2021/78 vom 15.04.2021 (AA-133 BlgNR 27. GP ; AB 734 BlgNR 27. GP ; RV 687 BlgNR 27. GP ; 36/ME NR 27. GP )

1. Überblick

Seit 1. 1. 2020 fällt das Landarbeitsrecht nicht mehr unter den Kompetenztatbestand des Art 12 B-VG (Grundsatzgesetz Bund, Ausführungsgesetze und Vollziehung Länder), sondern unter Art 11 B-VG (Gesetz Bund, Vollziehung Länder). Aufgrund dieser B-VG-Novelle BGBl I 2019/14 trat mit 1. 1. 2020 das LAG außer Kraft, die Ausführungsgesetze der Länder gelten seitdem im jeweiligen Bundesland als Bundesrecht weiter, sodass derzeit neun Bundesgesetze dieselbe Materie regeln. Nun werden diese neun Bundesgesetze mit 1. 7. 2021 in ein neues einheitliches Landarbeitsgesetz 2021 zusammengeführt. 

2. Hauptgesichtspunkte des neuen LAG 2021

Ein neues einheitliches Landarbeitsgesetz bietet den Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmern in der Land- und Forstwirtschaft wie die bisherigen Landarbeitsordnungen eine einzige Rechtsquelle, die weitgehend alle Gebiete des Arbeitsrechts umfasst. Es handelt sich damit um eine Kodifikation des Arbeitsrechts für einen Wirtschaftszweig. Daher wurden auch die Bestimmungen zur Gleichbehandlung, die bisher im Gleichbehandlungsgesetz geregelt wurden, in das neue Gesetz übernommen. Lediglich das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sowie das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz beziehen mit Verfassungsbestimmungen die Land- und Forstwirtschaft in ihre Geltungsbereiche ein.

Das Landarbeitsgesetz 2021 enthält ua Bestimmungen über den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen, zulässige Arbeitszeiten, Urlaubs- und Entgeltansprüche, die Einrichtung von Betriebsräten, Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz, Leiharbeit, die Gleichbehandlung von Frauen, den Datenschutz und den Strafrahmen bei Gesetzesverstößen, wobei die schon bisher bundesweit geltenden Regelungen im Wesentlichen unverändert bleiben. So hat man etwa die erst 2018 eingeführten neuen Arbeitszeitregeln – einschließlich der Karfreitagsregelung aus 2019 – weitgehend übernommen, wobei die Wochenendruhe analog zum Arbeitsruhegesetz auf 36 Stunden verlängert wird und spätestens am Samstag um 18.00 Uhr beginnen soll. Überstunden in Zeiten von Arbeitsspitzen können von Arbeitnehmer:innen dann sanktionslos abgelehnt werden, wenn sie am Tag 11 Stunden bzw in der Woche 52 Stunden überschreiten. Die zusätzlichen ein oder zwei Feiertage, die es in manchen Bundesländern gibt, bleiben dort jeweils erhalten.

Veränderungen gegenüber dem geltenden Recht erfolgten so wenig als möglich. Stimmen die bisherigen Landarbeitsordnungen überein, werden die entsprechende Regelung meist unverändert übernommen. Wurde eine Bestimmung hingegen in den einzelnen Landarbeitsordnungen unterschiedlich ausgeführt, wurde eine sinnvolle und für alle Länder unproblematische Lösung gesucht. Gänzlich neu geschaffen mit dem Gesetz wird das Instrument des "Arbeitgeberzusammenschlusses". Die land- und forstwirtschaftliche Produktion ist einerseits regelmäßig durch saisonale Arbeitsspitzen und Wetterabhängigkeit geprägt und andererseits dominieren durch die natürlichen Voraussetzungen in Österreich im Verhältnis zum Weltmarkt kleine Strukturen. Aus diesem Grund können viele Betriebe keine Arbeitnehmer:innen beschäftigen oder nur kurzfristige bzw Teilzeitarbeit anbieten. Dieser nachteiligen Situation soll durch Arbeitgeberzusammenschlüsse entgegengewirkt werden. Damit soll insbesonders kleinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Möglichkeit eröffnet werden, Arbeitnehmer:innen gemeinsam zu beschäftigen, wobei der Einsatz der Arbeitskräfte auf einen Bezirk bzw die angrenzenden Nachbarbezirke beschränkt ist. Auch ein umfassendes Gleichbehandlungsgebot mit den Stammarbeitskräften und die Bezahlung nach dem jeweils günstigsten Kollektivvertrag gehören zu den Auflagen.

Die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz wurden insbesondere in Niederösterreich in der Landarbeitsordnung sehr detailliert ausgeführt, während in den anderen Ländern viele Details in die Ausführungsverordnungen verlagert wurden. Das neu LAG dem Grundsatz, dieses Gebiet auf gesetzlicher Ebene nicht zu detailliert zu regeln. In den Ausführungsverordnungen kann einfacher auf sich immer wieder ändernde Richtlinien der EU reagiert werden. Außerdem kann, soweit in der Land- und Forstwirtschaft keine abweichenden Bestimmungen notwendig sind, auf Verordnungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verwiesen werden, das ebenfalls diesem System folgt. Neben dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz werden Ausführungsverordnungen insbesondere im Bereich der Betriebsverfassung notwendig sein.

Der vertragsrechtliche Teil, der im Landarbeitsgesetz 1984 durch zahlreiche Novellen unübersichtlich geworden ist, wurde ohne inhaltliche Änderungen sinnvoll neu geordnet und dabei der Verlauf eines Arbeitsverhältnisses von der Begründung bis zur Beendigung abgebildet. Bei der Elternkarenz wurde versucht, Mütterkarenz und Väterkarenz, die bisher getrennt geregelt waren, zusammenzufassen. Veraltete Begriffe wurden insoweit ersetzt, als dies für das Verständnis der Rechtsvorschriften als sinnvoll angesehen wurde. Die Aufgaben der Vollziehung wurden grundsätzlich jenen Landesbehörden übertragen, die bereits derzeit zuständig sind. Lediglich den Einigungskommissionen werden ihre Aufgaben entzogen, da diese im allgemeinen Arbeitsrecht schon seit 1987 den Arbeits- und Sozialgerichten übertragen sind. 

Durch einen Abänderungsantrag im Ausschuss für Arbeit und Soziales wurden noch die neuen Regelungen über Homeoffice auch für die Land- und Forstwirtschaft übernommen.



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