Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz (TIB-G)

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJuli 2023

wirksame Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte; Betrauung einer versierten Aufsichtsbehörde; Erlassung von Entfernungsanordnungen zur schnellstmöglichen Reaktion; Einführung eines abgestuften Sanktionskatalogs

Inkrafttreten

1.9.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

20.7.2023

Betroffene Normen

KOG, TIB-G

Betroffene Rechtsgebiete

Medienrecht, Strafrecht

Quelle

BGBl I 2023/80, 755/BNR , AB 2106 , RV 2083 BlgNR 27. GP , 234/ME

Bundesgesetz, mit dem ein Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird (BGBl I 2023/80, 755/BNR , AB 2106 RV 2083 BlgNR 27. GP , 234/ME)

Das TIB-G  regelt die Durchführung der sich aus der VO (EU) 784/2021 [zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte] ergebenden Verpflichtungen.

Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Verhinderung des Missbrauchs der Angebote von Hostingdiensteanbietern (Art 2 Nummer 1 der Verordnung) für die Verbreitung terroristischer Inhalte (Art 2 Nummer 7 der Verordnung), der Erhöhung der Rechtssicherheit für diese Anbieter, der Stärkung des Vertrauens der Nutzerinnen und Nutzer in das Online-Umfeld sowie der Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung.

Zuständige Behörde iSd Art 12 Abs 1 der VO und damit für die Erlassung von Entfernungsanordnungen nach Art 3 der VO, die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach Art 4 der VO, für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Art 5 der VO zuständig und Strafbehörde für die Zwecke des § 7 ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl I 2001/32, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben und als Kontaktstelle iSd Art 12 Abs 2 der VO ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien berufen.

Vorgesehen ist ua auch die Einführung eines abgestuften Sanktionskatalogs.

Die Regelungen treten mit 1. 9. 2023 in Kraft.



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