Bundesgesetz, mit dem ein Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird (BGBl I 2023/80, 755/BNR , AB 2106 , RV 2083 BlgNR 27. GP , 234/ME)
Das TIB-G regelt die Durchführung der sich aus der VO (EU) 784/2021 [zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte] ergebenden Verpflichtungen.
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Verhinderung des Missbrauchs der Angebote von Hostingdiensteanbietern (Art 2 Nummer 1 der Verordnung) für die Verbreitung terroristischer Inhalte (Art 2 Nummer 7 der Verordnung), der Erhöhung der Rechtssicherheit für diese Anbieter, der Stärkung des Vertrauens der Nutzerinnen und Nutzer in das Online-Umfeld sowie der Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung.
Zuständige Behörde iSd Art 12 Abs 1 der VO und damit für die Erlassung von Entfernungsanordnungen nach Art 3 der VO, die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach Art 4 der VO, für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Art 5 der VO zuständig und Strafbehörde für die Zwecke des § 7 ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl I 2001/32, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben und als Kontaktstelle iSd Art 12 Abs 2 der VO ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien berufen.
Vorgesehen ist ua auch die Einführung eines abgestuften Sanktionskatalogs.
Die Regelungen treten mit 1. 9. 2023 in Kraft.