Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz, das Bundesimmobiliengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert werden; BGBl I 2025/26 vom 30. 6. 2025 (AA 16. 6. 2025, AA-18 BlgNR 28. GP ; AB 3. 6. 2025, 101 BlgNR 28. GP )
Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2025 hat der Budgetausschuss am 3. Juni 2025 dem Nationalrat mittels Selbständigen Ausschussantrags eine weitere Sammelnovelle vorgelegt, der insb eine Wiedereinführung der NoVA-Befreiung für Kasten- und Pritschenwägen und Halbierung des amtlichen Kilometergelds für Motor- und Fahrräder auf 25 Cent ab 1. Juli 2025 zum Gegenstand hat. Die Beschlussfassung im Nationalrat unter Berücksichtigung eines im Zuge der Debatte eingebrachten Abänderungsantrags erfolgte am 16. Juni 2025 und der Bundesrat gab am 26. Juni 2025 grünes Licht.
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Der Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird auf Kraftfahrzeuge beschränkt, die der Personenbeförderung dienen. Als gezielte standortpolitische Maßnahme zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts werden Kfz, die hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind, nicht mehr von der NoVA erfasst. Demnach werden Kfz bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (Klasse N1), die hauptsächlich der Güterbeförderung dienen, wieder von der NoVA befreit, wie das bereits bis Juli 2021 der Fall war. Das betrifft vor allem klassische Kasten- und Pritschenwägen, wie sie zum Beispiel von Gewerbebetrieben verwendet werden.
Die Anknüpfung des Anwendungsbereichs der NoVA an die kraftfahrrechtliche Einordnung seit Juli 2021 wird zur Prävention von Auslegungsproblemen im Vollzug und aus Gründen der ursprünglich intendierten Verwaltungsvereinfachung beibehalten. Dadurch ergibt sich allerdings – etwa in Bezug auf die maximale Anzahl von Sitzplätzen und die Ausstattung – ein umfangreicherer Regelungsbedarf. (§ 2 Abs 1 Z 3 und Z 4 NoVAG)
Folgende N1-Fahrzeuge (leichte Nutzfahrzeuge), die hauptsächlich der Güterbeförderung dienen, werden ab 1. Juli 2025 von der NoVA befreit:
- 1. Klein-Lkw mit bis zu 3 Sitzplätzen generell.
- 2. Klein-Lkw mit zwei Sitzreihen nur:
- bei Kastenwägen, wenn sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet, in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind; oder
- bei Pritschenwägen, wenn ein geschlossener Bereich für Passagiere und eine Ladefläche von der Art eines Lastkraftwagens (mit seitlich klappbaren Bordwänden, ohne Radkästen, auch abnehmbar oder kippbar) vorhanden sind; oder bei ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand; oder
- bei Pick Ups, wenn eine Ladefläche, bei der die innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50 % der Länge des Radstands, und eine einfache Ausstattung vorhanden sind.
Hinweis
Wann bei einem Kraftfahrzeug mit ausschließlich nach hinten klappbarer Bordwand ("Pick Ups“) und zwei Sitzreihen eine einfache Ausstattung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 NoVAG idF BGBl I 2025/26 vorliegt, ist der (aktualisierten) „Fachinformation zum Kraftfahrzeugbegriff (Anwendungsbereich) des Normverbrauchsabgabegesetzes ab 1. Juli 2025 “ (Stand 13. 9. 2025) auf der Homepage des BMF zu entnehmen. Unter dem Punkt „Einfache Ausstattung“ wird dort aufgelistet, welche Ausstattungsmerkmale laut Finanzverwaltung jedenfalls nicht als einfache Ausstattung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 NoVAG idF BGBl I 2025/26 zu beurteilen sind. Im Zuge von Nachverhandlungen betreffend Pick Ups ist der permanente Allradantrieb icht mehr als Luxusmerkmal gelistet und somit ab 15. 9. 2025 kein Ausschlusskriterium mehr.
Die Änderungen treten mit 1. Juli 2025 in Kraft treten und finden damit auf NoVA-Tatbestände Anwendung, die nach dem 30. Juni 2025 verwirklicht werden. Liegt für Kfz ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor, der vor dem 1. Juli 2025 abgeschlossen wurde, besteht die Möglichkeit die derzeit geltenden Regelungen weiter anzuwenden, wenn der für die Entstehung der Abgabenschuld maßgebende Vorgang nach § 1 Z 1 oder Z 2 NoVAG zwar nach dem 30. Juni 2025, jedoch vor dem 31. Dezember 2025 liegt. Damit wird sichergestellt, dass eine Lieferverzögerung von Kfz, deren Kaufentscheidung vor Bekanntwerden der Änderungen des NoVAG getroffen wurde nicht zu einer unerwarteten nachträglichen Änderung der Besteuerung führt. (§ 15 Abs 27 NoVAG)
Änderung der Reisegebührenvorschrift
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025, BGBl I 2024/144, wurde die besondere Entschädigung („amtliches Kilometergeld“) aufgrund der gestiegenen Spritpreise und Erhaltungskosten auf 0,50 € erhöht. Zur Verwaltungsvereinfachung wurden gleichzeitig dieselben Sätze auch für Motorfahrräder sowie Motorräder eingeführt. Ebenso wurde das Kilometergeld für die Benützung des eigenen Fahrrads auf 0,50 € erhöht. Im Sinne einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung und folgend dem Regierungsprogramm unterscheidet die besondere Entschädigung wieder zwischen Personen- und Kombinationskraftwägen sowie Motorfahrräder und Motorräder, wobei für letztere ein Betrag von 0,25 € festgesetzt wird. Das Kilometergeld für die Benützung von Fahrrädern beträgt ebenso 0,25 €. (§ 10 Abs 3 und Abs 5 RGV)
§ 10 Abs 3 und 5 in der novellierten Fassung treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Reisebewegungen aufgrund vor dem 1. Juli 2025 erteilter Dienstaufträge ist § 10 RGV in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (§ 77 Abs 46 RGV)
Änderungen des „Handwerkerbonus“ und des Bundesimmobiliengesetzes
Erleichtert wird der Zugang zum Handwerkerbonus im Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen. Die Voraussetzung, dass die Arbeiten von einem österreichischen Unternehmen ausgeführt werden müssen, entfällt. Vielmehr werden nun auch Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der EU bzw im EWR-Raum umfasst, um unionsrechtliche Bedenken auszuräumen. Der Förderwerber muss zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügen.
Schließlich wird im Bundesimmobiliengesetz eine spezielle gesetzliche Grundlage für eine einmalige Aussetzung der Mietzinsanpassung für vom Bund bzw von ausgegliederten Rechtsträgern gemietete Gebäude, die der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) gehören, geschaffen.
