Versicherungsaufsichtsrechtsnovelle 2020

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanekJänner 2021

Anpassung der Informationspflichten gegenüber den Versicherten im Bereich der betriebliche Kollektivversicherung (BKV) ; Schaffung eines Zustimmungsrechts der Versicherten in bestimmten Fällen der Übertragung von Vermögensteilen bei Kündigung oder einvernehmlicher Beendigung des Versicherungsvertrags im Bereich der BKV

 

Inkrafttreten

8.1.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

8.1.2021

Betroffene Normen

 

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/16

Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert wird (Versicherungsaufsichtsrechtsnovelle 2020) (BGBl I 2021/16, AB 286 RV 249 BlgNR 27. GP )

Mit der vorliegenden Novelle werden die Bestimmungen zur betrieblichen Kollektivversicherung („BKV“) im VAG 2016, BGBl I 2015/34, an die Änderungen des PKG mit BGBl I 2018/81 (= Rechtsnews 26452) angepasst, insbes die Informationspflichten an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte und die Bestimmungen zur Kündigung im Bereich der BKV.

Mit der Einführung der BKV im Jahr 2005 sollte die 2. Säule der Altersvorsorge gefördert werden. Um arbeits- und steuerrechtlich als BKV zu gelten, muss ein Versicherungsprodukt bestimmte Merkmale aufweisen. Diese Merkmale nähern die BKV einem Pensionskassenvertrag an, ohne dass die BKV ihre Eigenschaft als Produkt der Vertragsversicherung verliert. So sollte ein „Level-Playing-Field“ zwischen Pensionskassen und Versicherungsunternehmen im Bereich der BKV hergestellt werden. Durch die Änderungen des PKG mit BGBl I 2018/81 ist daher auch eine Anpassung bestimmter Bestimmungen zur BKV erforderlich, um das Schutzniveau der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und die Wettbewerbsbedingungen im Bereich der BKV und im Pensionskassenbereich anzugleichen.

Neben einem Zustimmungsrecht der Versicherten in bestimmten Fällen der Übertragung von Vermögensteilen bei Kündigung oder einvernehmlicher Beendigung des Versicherungsvertrags im Bereich der BKV und redaktionellen Anpassungen werden insbes auch die Änderungen gemäß dem Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat (GFMA-G), BGBl I 2017/104 (= Rechtsnews 23935), auch im Recht der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nachvollzogen.

Als Datum des Inkrafttretens sind der 1. 1. 2021, der  8. 1. 2021 und der  1. 1. 2022 vorgesehen.



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