Frauenquote im Aufsichtsrat -BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 2393526.7.2017

BGBl I 2017/104, ausgegeben am 26. 7. 2017

Mit 1. 1. 2018 wird eine Frauenquote von mindestens 30 % in den Aufsichtsräten börsenotierter Unternehmen und Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern verankert (§ 86 Abs 7 bis 9 AktG). Die neuen Bestimmungen gelten ebenso für den Aufsichtsrat von GmbH und Genossenschaften und den Verwaltungsrat von SE (§ 30 GmbHG; § 24 GenG; § 45 SEG) und sind auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2017 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; bei einem Nachrücken von Ersatzmitgliedern ist das Mindestanteilsgebot aber zu beachten.

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