Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert werden, BGBl I 2022/206 vom 29. 12. 2022 (AB 1886 BlgNR 27. GP ; 3020/A BlgNR 27. GP )
Verlängerung der Maßnahmen bis 30. 6. 2023
Aufgrund des Fortdauerns der Pandemie wird mit diesem Sammelgesetz die Geltungsdauer zahlreicher Bestimmungen in insgesamt zehn Gesetzesmaterien verlängert, wobei in den meisten Fällen der 30. 6. 2023 vorgesehen ist. Davon umfasst sind ua
- die Verlängerung der Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung einer Verordnung zur Freistellung von Arbeitnehmern aufgrund eines COVID-19-Risikoattests,
- die Verlängerung der Regelung, wonach es zu keinem Wegfall der vorzeitig bezogenen Alterspension bei Wiederaufnahme eines Gesundheitsberufes durch Pensionsbezieher aus Gründen der Pandemie-Bekämpfung kommt,
- die Berechtigung für Ärzte zur Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 und von Tests auch bei symptomlosen Personen,
- die Abgabe von kostenlosen Antigentests durch Apotheken,
- diverse Regelungen bezüglich der Abgeltung von Leistungen sowie die Geltendmachung von Zweckzuschüssen durch Länder und Gemeinden (zB Ausgaben für Gesundheitsberatung, Impfstellen).