Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert werden (BGBl I 2020/141, AB 592, 1113/A)
IZm der COVID-19-Pandemie wurden mit dem 11. COVID-19-Gesetz im April ua Regelungen iZm der Ablegung von diversen Prüfungen, der Neubestellung von Geschäftsführern, der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit oder betr Anträge auf Verleihung der Befugnis getroffen. Nun werden die jeweils zuständigen MinisterInnen zur Verlängerung der betreffenden Fristen mittels Verordnung ermächtigt.
Enthalten ist weiters ua auch für 2021 eine Reduktion der Fortbildungsverpflichtung für Bilanzbuchhalter um 50%.
Die Novelle tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und mit 31. 12. 2021 außer Kraft.