Änderung von IEF-Service-GmbH-Gesetz und IESG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2021

ua Änderung der Behördenstruktur bei der IEF-Service GmbH; Vereinfachungen und Klarstellungen betreffend die Abrechnung zwischen SV-Trägern und der IEF-Service GmbH hinsichtlich nicht einbringbarer Dienstnehmeranteile

 

Inkrafttreten

1.7.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2021

Betroffene Normen

IEFG, IESG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/218

Bundesgesetz, mit dem das IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG) und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) geändert werden, BGBl I 2021/218 vom 30. 12. 2021 (Ausschussbericht 1234 BlgNR 27. GP ; Regierungsvorlage 1169 BlgNR 27. GP ; Ministerialentwurf 155/ME NR 27. GP )

Überblick

Die bisherigen Zuständigkeitsregelungen bedingen durch ihre fixe Geschäftsstellenverteilung eine unterschiedliche Auslastung der einzelnen Standorte, sowohl hinsichtlich der Geschäftsfälle als auch in Bezug auf die personelle Ausstattung. Darüber hinaus besteht in einigen Bereichen noch verwaltungstechnischer Optimierungsbedarf. Dies betrifft die Abrechnungsmodalitäten zwischen der IEF-Service GmbH und den Sozialversicherungsträgern, die Gleichstellung der Pharmazeutischen Gehaltskasse mit anderen Trägern hinsichtlich des Ersatzes insolvenzbedingt entfallener Kassenumlagen sowie die Informationsverpflichtungen der Gerichte betreffend Straftraten im Zusammenhang mit einer Insolvenz.

Beschlossene Maßnahmen

Das Bundesgesetz umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

  • Eine Änderung der Behördenstruktur bei der IEF-Service GmbH in dem Sinne, dass nur mehr die IEF-Service GmbH (und nicht einzelne Geschäftsstellen) Behörde hinsichtlich der übertragenen hoheitlichen Aufgaben ist.
  • Vereinfachungen und Klarstellungen betreffend die Abrechnung zwischen Sozialversicherungsträgern und der IEF-Service GmbH hinsichtlich nicht einbringbarer Dienstnehmeranteile.
  • Gleichstellung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich mit anderen Trägern hinsichtlich der Berechtigung, im Falle der Insolvenz einer Apotheke rückständige, nicht einbringbare Kassenumlagen von der IEF-Service GmbH zu fordern, soweit sie Gehaltszahlungen angestellter Apotheker oder Aspiranten betreffen.
  • Ausweitung der Informationsverpflichtung der Gerichte gegenüber der IEF-Service GmbH betreffend bestimmter Straftaten im Zusammenhang mit einer Insolvenz.



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