Änderung von Eltern-Kind-Pass-Gesetz, KBGG und FLAG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrDezember 2025

Verschiebung der Aufnahme des Echtbetriebs des Elektronischen Eltern-Kind-Passes von 1. 1. 2026 auf 1. 10. 2026; Anpassungen an das neue Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm 

Inkrafttreten

1.10.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2025

Betroffene Normen

EKPG, FLAG, KBGG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialrecht

Quelle

BGBl I 2025/115

Bundesgesetz, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden; BGBl I 2025/115 vom 30. 11. 2025 (NR 11. 12. 2025, 113/BNR ; AB 340 BlgNR 28. GP ; RV 305 BlgNR 28. GP ; 60/ME NR 28. GP )

Verschiebung des Inkrafttretens

Die Grundlage für den elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) wurde im Jahr 2023 mit BGBl I 2023/82, ARD 6860/13/2023, geschaffen. Die Einführung des Eltern-Kind-Passes erfolgte in zwei Schritten: Ab dem Jahr 2024 erfolgte die sprachliche Umbenennung und wurden weitere freiwillige Leistungen angeboten. Ab dem Jahr 2026 sollte auch die technische Implementierung der eEKP-Anwendung abgeschlossen sein und die Daten zu Schwangeren und zu Kindern, die ab diesem Tag geboren werden, ausschließlich im eEKP dokumentiert werden. Viele der Bestimmungen sollten daher gleichzeitig mit Fertigstellung der Anwendung in Kraft treten. Aufgrund einer längeren Projektlaufzeit in der Entwicklung der Anwendung ist es nunmehr notwendig, die Inkrafftretensbestimmungen anzupassen. Ebenso werden Änderungen vorgenommen, deren Notwendigkeit sich im Laufe des Umsetzungsprojekts des eEKP herausgestellt hat, darunter auch Anpassungen an das neue Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm.

Insbesondere bei den Bestimmungen, welche Daten im eEKP der Schwangeren und des Kindes erfasst werden, wer Zugriff auf diese Daten hat, wann der eEKP (automatisiert) geschlossen wird und wie lange die Daten gespeichert werden dürfen, kommt es zu Anpassungen. So erhalten etwa auch jene Fachärztinnen und -ärzte Zugriff auf den eEKP, die gegebenenfalls keine Eltern-Kind-Pass Untersuchungen durchführen, aber nach der Mutterschutzverordnung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind. Der Zugriff soll die vollumfängliche Beurteilung des Zustands der Schwangeren ermöglichen und verhindern, dass die Schwangere die digital gespeicherten Untersuchungsergebnisse zum Erhalt des Freistellungszeugnisses ausdrucken und zur Untersuchung mitbringen muss. Weiters wird jenen Gesundheitsdiensteanbietern, die auch eine Schwangerschaft feststellen und den eEKP anlegen dürfen, die Möglichkeit eingeräumt, eine vorzeitige Schließung des eEKP vornehmen zu können, wenn eine Schwangerschaft vorzeitig endet.

Die ursprünglich mit 1. 1. 2026 geplante Aufnahme des Echtbetriebs der eEKP-Anwendung wird nun aus technischen Gründen auf den 1. 10. 2026 verschoben. Ab diesem Zeitpunkt werden neu festgestellte Schwangerschaften ausschließlich in elektronischer Form dokumentiert (und kein Papierheft mehr ausgegeben). Außerdem sollen ab 1. 3. 2027 die Daten zu Kindern, die ab diesem Tag geboren werden, elektronisch gespeichert werden. Die Daten zu Schwangeren, deren Schwangerschaft vor dem 1.10. 2026 ärztlich festgestellt wurde, sind zur Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (§ 7 und § 24c KBGG) weiterhin im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren. Das Datum, ab dem sämtliche Daten zu Kindern (also auch zu den vor dem 1. 10. 2026 geborenen Kindern) auf Verlangen der Obsorgeberechtigten wahlweise ausschließlich im elektronischen Eltern-Kind-Pass zu speichern sind, soll durch Verordnung festgelegt werden.

Die Verschiebung der Aufnahme des Echtbetriebs der eEKP-Anwendung macht auch entsprechende Anpassungen im KBGG und FLAG erforderlich.



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