Änderung ua StGB, StPO

GesetzgebungZivilrechtKriwanekNovember 2023

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt mit dem Fokus auf sexuelle Gewalt

Inkrafttreten

1.12.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

16.11.2023

Betroffene Normen

AMD-G, KoPl-G, StGB, StPO

Betroffene Rechtsgebiete

Strafrecht

Quelle

BGBl I 2023/135, 812/BNR , AB 2260 , RV 2208 BlgNR 27. GP , 258/ME

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden (BGBl I 2023/135812/BNR , AB 2260 , RV 2208 BlgNR 27. GP , 258/ME)

 

Insb folgende Änderungen sind  vorgesehen:

Änderungen des StGB:

  • Neubezeichnung des Tatbestandes des § 207a StGB sowie des in Abs 4 definierten Tatobjekts als „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“.
  •  Erhöhung der Strafrahmen des § 207a StGB im Hinblick auf die Tathandlungen nach § 207a Abs 1, Abs 2 erster Satz und Abs 3 bzw Abs 3a StGB: Es wird eine Anhebung der Strafdrohung in § 207a Abs 1 StGB auf sechs Monaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgeschlagen. Die Mindeststrafdrohung nach § 207a Abs 2 erster Satz StGB, also für das Herstellen, Einführen, Befördern oder Ausführen von bildlichem sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogen Darstellungen minderjähriger Personen zum Zweck der Verbreitung oder bei gewerbsmäßiger Begehung der Tat nach § 207a Abs 1 StGB wird von sechs Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht. Hinsichtlich des Sich-Verschaffens und des Besitzes von bildlichem sexualbezogenem Missbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 StGB wird die Strafdrohung in Bezug auf mündige minderjährige Personen (Abs.4 Z 3 und Z 4) auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe und in Bezug auf unmündige minderjährige Personen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erhöht. Von der Erhöhung der Strafdrohung in § 207a Abs 3 StGB ist daher auch § 207a Abs 3a StGB umfasst („wissentliche Zugriff im Internet“).
  • Ergänzung des § 207a StGB um neue Qualifikationen, wonach die Tathandlungen nach § 207a Abs 1, Abs 2 erster Satz und Abs 3 bzw Abs 3a StGB zu höheren Strafdrohungen führen, wenn sie in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs 4 begangen werden. Es bietet sich an, auf den im StGB bereits etablierten Begriff „viele“ abzustellen. Viele Abbildungen und Darstellungen nach § 207a Abs 4 StGB entsprechen wie bei den bestehenden Qualifikationen in den §§ 126a Abs 3, 126b Abs 3, 159 Abs 4 Z 3, 168a Abs.1 Z 2, 169 Abs 3, 170 Abs 2, 181a, 247a Abs 3, 274 Abs. 1, 275 Abs 2 Z 3, 278c Abs 1 Z 6, 282a Abs 1 und 283 Abs 1 StGB einem sachgerecht erscheinenden Richtwert von zumindest ca 30 verpönten Abbildungen oder Darstellungen.

    Konkret werden folgende Qualifikationen eingeführt:

     Werden die Tathandlungen des § 207a Abs 1 StGB in Bezug auf „viele“ Abbildungen oder Darstellungen nach Abs 4 begangen, ist dies nach dem neuen Abs 1a in § 207a StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht. Diversionelle Erledigungen bei Erwachsenen scheiden in diesen Fällen künftig aus (§ 198 Abs 3 StPO). Soweit die in § 207a Abs 2 StGB erster Satz genannten Tathandlungen in Bezug auf „viele“ Abbildungen oder Darstellungen nach Abs 4 begangen werden, beträgt der Strafrahmen entsprechend dem neuen Abs 2a ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Letztlich unterlieen Tathandlungen nach § 207a Abs 3 und Abs 3a StGB, die in Bezug auf „viele“ verpönte Abbildungen oder Darstellungen nach Abs 4 begangen werden, erhöhten Strafdrohungen nach dem neuen Abs 3b. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren werden demnach bestraft, wer die Tat in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen mündiger Minderjähriger nach Abs 4 Z 3 und Z 4 begeht. Im Falle von vielen Abbildungen oder bildlichen Darstellungen unmündiger Minderjähriger wird ein Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Auch diesfalls sind diversionelle Erledigungen nicht mehr möglich (§ 198 Abs 3 StPO).

    Dem Umstand, wonach in der Praxis oftmals Abbildungen oder Darstellungen sowohl einer unmündigen als auch mündigen minderjährigen Person besessen werden, welche erst in Summe den Richtwert der 30 inkriminierten Abbildungen oder Darstellungen erreichen, solche Sachverhaltskonstellationen bisher aber nicht von der Qualifikation nach Abs 3b erfasst werden, war durch eine entsprechende Ergänzung in Abs 3b Rechnung zu tragen: Künftig gelangt daher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zur Anwendung, sobald der Richtwert – auch in Form einer Kombination von Abbildungen oder Darstellungen sowohl einer mündigen minderjährigen Person nach Abs 4 Z 3 und 4 als auch einer unmündigen Person nach Abs 4 – erreicht wird; sollten jedoch bereits Abbildungen oder Darstellungen von einer unmündigen Person für sich den Richtwert erreichen, droht bereits eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

  • Entfall der Voraussetzung der einschlägigen (Erwerbs-)Tätigkeit im Tatzeitpunkt beim Tätigkeitsverbot nach § 220b Abs 1 und Abs 2 StGB.

 

Änderung der StPO

 In § 30 Abs 1 StPO sind jene strafbaren Handlungen des StGB angeführt, die zwar allein nach den in den jeweiligen Tatbeständen angedrohten Strafen zum BG ressortieren würden, die aber das Gesetz selbst in die Zuständigkeit des LG als erstinstanzliches Gericht höherer Ordnung verweist. Durch die Erhöhung des Strafrahmens für alle Tatbegehungsmöglichkeiten des § 207a StGB über die für die Zuständigkeit des BG maßgebliche Grenze der Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedarf es keiner die Zuständigkeit des LG begründenden Ausnahmeregelung mehr; diese kann entfallen, weil nunmehr sämtliche Tathandlungen nach § 207a StGB per se in die Zuständigkeit des LG fallen sollen.

Änderung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes und des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

 Die Änderungen beziehen sich ausschließlich auf die  sprachliche Anpassung der Straftatbestände.

 



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