Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäschenovelle 2020) (BGBl I 2020/65, AB 277 , RV 106 BlgNR 27. GP , 6/ME, 11/ME)
Die Novele umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
- Das Vorhandensein von Strohmännern (Mittelsmann; associates of criminals) wird nun ein Entziehungsgrund hinsichtlich der Gewerbeberechtigung, bzw kann bei juristischen Personen dem Gewerbetreibenden die Entfernung einer solchen Person binnen festzusetzender Frist aufgetragen werden; erfolgt dies nicht innerhalb dieser Frist, ist die Gewerbeberechtigung auch bei juristischen Personen zu entziehen.
- Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, einschließlich Kunstgalerien und Auktionshäuser, Freihäfen zusätzlich auch dann, wenn diese Kunstwerke lagern, werden nun in die Verpflichtungen einbezogen, sofern sich der Wert einer (auch unbaren) Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10.000 Euro oder mehr beläuft.
- Einführung der Verpflichtung der Behörden zur Gewährleistung eines sicheren Informationsweges für Mitteilungen an Behörden betreffend Übertretungen der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zum Schutz derjenigen, die solche Verstöße an die Behörde melden.
- Einführung einer Verpflichtung der Gewerbetreibenden zur Prüfung von neu aufzunehmenden Mitarbeitern im Hinblick auf ihre Eignung zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Verbundenheit mit rechtlichen Werten).
- Neuaufnahme der Möglichkeiten zu elektronischer Identifizierung entsprechend dem Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (FinanzmarktGeldwäschegesetz – FM-GwG),in der jeweils geltenden Fassung.
- Ausdrückliche Festlegung, dass zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz-WiEReGin der jeweils geltenden Fassung) einzuholen ist.
- Gesetzliche Festlegung der Behandlung der Länder auf der von der EU-Kommission erstellten Liste der Drittländer mit hohem Risiko. In erster Linie bedeutet dies verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in solchen Fällen. Bisher war lediglich eine Risikoabwägung verbindlich vorgeschrieben. Zusätzlich dazu wird eine Verordnungsgrundlage für den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort geschaffen, bei Bedarf in solchen Fällen zusätzlich erhöhte Sorgfaltspflichten vorzusehen; eine solche Maßnahme wäre in Folge der Europäischen Kommission mitzuteilen.
- Gesetzliche Festlegung, dass der Gewerbetreibende nunmehr der Geldwäschemeldestelle auf Verlangen unmittelbar Informationen zur Verfügung zu stellen hat.
- Schaffung einer Beschwerdemöglichkeit an die Behörde, wenn Personen aufgrund einer durch sie erfolgten Verdachtsmeldung eines Verdachtes der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Beschäftigungsverhältnis Nachteilen ausgesetzt sind.
- Ausdrückliche Erlaubnis zur Informationsweitergabe innerhalb von Gruppen von Finanzunternehmen bzw gegenüber Zweigstellen.
- Einführung einer Verpflichtung des Gewerbetreibenden, neuen Kunden die Informationen nach Art 13 und 14 der gemäß der VO (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), zur Verfügung zu stellen.
- Festlegung einer Verpflichtung der Vollzugsbehörden mit anderen Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten und im Inland umfassend zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen sowie zur Amtshilfe.
- Die Bezeichnung Meister bzw. Meisterin (abgekürzt „Mst.“ bzw. „Mst.in“ oder „Mst.in“) soll von Absolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung als Zusatz vor dem Namen geführt und in öffentliche Urkunden eingetragen werden können.
Als Datum des Inkrafttretens ist ua der Tag nach Kundmachung im BGBl vorgesehen.