Nachhaltigkeitsberichtsgesetz

GesetzgebungPersonalrechtSabaraDezember 2025

Erweiterung des Umfangs der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und Anpassung des Sanktionsregimes; Berechtigung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Beratung für bzw Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung; Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat

Inkrafttreten

1.1.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Vorschlag

Letzte Änderung

19.11.2025

Betroffene Normen

ArbVG, WTBG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Quelle

RV 300 BlgNR 28. GP

Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen werden soll und ua das Unternehmensgesetzbuch, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert werden sollen (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz - NaBeG); Regierungsvorlage 19. 11. 2025, RV 300 BlgNR 28. GP

→ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

1. Allgemein

Die Regierungsvorlage für ein Nachhaltigkeitsberichtsgesetz sieht umfassende Gesetzesänderungen in zahlreichen Gesetzen, va im UGB, vor. Damit soll der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erweitert und durch verbindliche Standards an EU-Regelungen angepasst werden. Der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll der gleiche Stellenwert wie der Finanzberichterstattung eingeräumt werden. Dazu bedarf es auch einer Anpassung des Sanktionenregimes. Fehlerhafte Angaben oder Berichte sollen Zwangsstrafen des Firmenbuchgerichts nach sich ziehen.

Um eine digitale Einreichung der Nachhaltigkeitsberichte zu ermöglichen, soll das Erfordernis der Unterschrift etwa des Jahresabschlusses aufgegeben und durch eine gleichwertige, technologieneutrale Form der Verifizierung durch Vorstand oder Geschäftsführung abgelöst werden.

2. Änderungen im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Änderungen soll es ua auch im Bereich des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes geben. So sollen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Beratung für bzw Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung berechtigt werden.

Vorgesehen sind außerdem folgende Änderungen:

  • Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen Studien aus Drittstaaten nicht mehr im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zu einer Fachprüfung beurteilt werden, sondern vorab nostrifiziert werden;
  • Möglichkeit einer Unterbrechung der 7-jährigen Frist betreffend den Verfall von Teilprüfungen und der Zulassung zur Fachprüfung;
  • Adaptierung der Inhalte der Fachprüfungen aufgrund der Änderungs-Richtlinie und damit verbunden Adaptierung der Beurteilungskriterien, der Prüfungsbestätigungen und des Wiederholungsregimes;
  • Einführung einer mindestens 8-monatigen praktischeren Ausbildung betreffend die Bestätigung jährlicher oder konsolidierter Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen;
  • die Zeit, die bis zur öffentlichen Bestellung ohne neuerliche Ablegung der mündlichen Fachprüfung zur Verfügung steht, soll von bisher 7 auf künftig 4 Jahre verkürzt werden;
  • die Funktion der Kammer als „Standardsetzer“ betreffend die Ausübung von wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten wird in den Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Kammer deutlicher festgeschrieben;
  • Normierung eines Übergangsregimes betreffend das Prüfungswesen.

3. Änderung im ArbVG

Nach einem neuen Abs 5 in § 108 ArbVG haben Betriebsinhaber, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b UGB oder § 267a UGB verpflichtet sind, den Betriebsrat über die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu unterrichten und über diese mit ihm zu beraten. Die Betriebsinhaber haben eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats auch dem Aufsichtsrat vorzulegen.



Stichworte