Änderung des FLAG

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJänner 2023

Reduktion des Verwaltungsaufwands bei Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe bei minderjährigen Antragstellern, die zugleich auch bereits Behindertenpassinhaber sind

Inkrafttreten

1.3.2023

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

3.1.2023

Betroffene Normen

FLAG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2022/226

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, 
BGBl I 2022/226 vom 30. 12. 2022 (AB 1852 BlgNR 27. GP , 2418/A BlgNR 27. GP )

Vereinfachung des Zuerkennungsverfahrens

Mit der gegenständlichen FLAG-Novelle wird das Verfahren für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe bei minderjährigen Antragstellern, die zugleich auch bereits Behindertenpassinhaber sind, vereinfacht und beschleunigt.

Für erheblich behinderte Kinder wird zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe ein Erhöhungszuschlag gewährt, der im Jahr 2023 € 164,90 pro Monat beträgt. Für dessen Zuerkennung ist ein Behinderungsgrad von mindestens 50 % nach der Einschätzungsverordnung des BEinstG erforderlich sowie bei volljährigen Familienbeihilfebeziehern der Nachweis, dass die Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Minderjährige Behindertenpassinhaber mussten bisher jedoch einen zusätzlichen Nachweis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erbringen, obwohl die Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe und den Behindertenpass für die Personengruppe ident sind. So ist auch die Ausstellung des Behindertenpasses an einen Behindertengrad von 50 % oder mehr geknüpft.

Nach der bisherigen Gesetzeslage konnte der Nachweis des Mindestbehindertengrades zur Erlangung der erhöhten Familienbeihilfe nicht aufgrund der Innehabung eines Behindertenpasses erbracht werden. Künftig übermittelt das Sozialministeriumservice die nötigen Daten aus dem Behindertenpassverfahren an das Finanzamt, sodass sich die Betroffenen nicht nur die bisher nötige gesonderte ärztliche Untersuchung, sondern auch zusätzliche Behördenwege (die Vorlage des Behindertenpasses samt ergänzender Unterlagen und ärztlicher Befunde) ersparen. Eine Datenübermittlung per Bescheinigung aufgrund eines dazu gesondert erstellten Sachverständigengutachtens erfolgt nur noch, sofern kein Behindertenpass vorliegt oder die erforderlichen Daten im Behindertenpassverfahren nicht vorliegen. (§ 8 Abs 6 FLAG)

Sonstige Änderungen

Weitere geplante Verbesserungen:

  • Verkürzung der Mindestdauer der Beeinträchtigung als Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der erheblichen Behinderung: Musste für das Vorliegen einer erheblichen Behinderung eines Kindes bislang eine Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung von voraussichtlich mehr als 3 Jahren bestehen, genügt künftig eine voraussichtliche Mindestdauer der Beeinträchtigung von 6 Monaten. (§ 8 Abs 5 FLAG)
  • Darüber hinaus erfolgt eine sprachliche Anpassung, wonach die erhebliche Behinderung nur in jenen Fällen alle 5 Jahre neu festzustellen ist, in denen eine Änderung zu erwarten ist. (§ 8 Abs 5 letzter Satz FLAG)
  • Zuletzt sollen die Parteienrechte der Betroffenen erweitert werden, indem in Verfahren ohne Vorliegen eines Behindertenpasses die Übermittlung des Gutachtens an alle antragstellenden Personen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Hinkunft automatisch erfolgen soll.



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