Änderung von EStG und AlVG (Steuerbefreiung iZm Weiterbildungsbeihilfe)

GesetzgebungSteuerrechtSadloNovember 2025

Im Zuge der Einführung des neuen Modells der Weiterbildungszeit (insb im AMSG und AVRAG) ab 2026 werden die Steuerbefreiungen des § 3 Abs 1 Z 5 EStG für AMS-Beihilfen bzw Zuschüsse erweitert und § 20 Abs 6 AlVG korrespondierend angepasst.

Inkrafttreten

1.1.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

3.11.2025

Betroffene Normen

AlVG, EStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer

Quelle

BGBl I 2025/78

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (AB 13. 10. 2025, 232 BlgNR 28. GP )

Verankerung der Steuerbefreiungen für AMS-Beihilfen bzw Zuschüsse im EStG

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage zum neuen Modell der Weiterbildungszeit (Änderung von AMSG, AVRAG ua) ab 2026 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 8. 10. 2025 dem Nationalrat mittels Selbständigen Ausschussantrags eine begleitende Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 vorgelegt. Die Beschlussfassung des unveränderten Gesetzesvorschlags erfolgte im Nationalrat am 16. 10. 2025 bzw im Bundesrat am 23. 10. 2025.

Die Ergänzung im EStG stellt sicher, dass die von den Arbeitgebern zu leistenden Zuschüsse zur neuen Weiterbildungsbeihilfe ebenfalls steuerfrei sind. Damit auch die steuerliche Behandlung der bestehenden Schulungszuschläge nur im EStG 1988 geregelt wird, erfolgt darüber hinaus die redaktionelle Anpassung im AlVG:

Durch die Novelle zum AMSG, AVRAG ua wird ab 2026 die Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e AMSG als Nachfolgeregelung für das außer Kraft tretende Weiterbildungsgeld eingeführt. Die Weiterbildungsbeihilfe des AMS ist bereits gemäß dem § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG steuerfrei („Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz“). § 37e Abs 7 AMSG sieht künftig vor, dass der Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen Zuschussleistungen zur Weiterbildungsbeihilfe an den Arbeitnehmer leisten muss. Diese Zuschussleistungen des Arbeitgebers sind beim Arbeitnehmer gemäß dem neuen § 3 Abs 1 Z 5 lit f EStG ebenfalls steuerfrei („Zuschussleistungen des Arbeitgebers zur Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e Abs 7 AMSG“). Die Steuerbefreiung tritt zeitgleich mit der Weiterbildungsbeihilfe am 1. 1. 2026 in Kraft.

Eine ähnliche Regelung gibt es bereits auch in § 20 Abs 6 AlVG für Schulungszuschläge. Diese sind durch die Ergänzung in dem § 3 Abs 1 Z 5 lit d bei Auszahlung durch das AMS steuerfrei („Schulungszuschlag gemäß § 20 Abs. 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes“). Außerdem sind diese auch bei Auszahlung durch den Arbeitgeber gemäß dem neuen § 3 Abs 1 Z 5 lit f EStG steuerfrei („Zuschussleistungen des Arbeitgebers oder des Ausbildungsträgers gemäß § 20 Abs. 6 AlVG“). Damit erfolgt die Überführung der schon bislang in § 20 Abs 6 AlVG geregelten steuerrechtlichen Behandlung systematisch korrekt ins Einkommensteuergesetz.



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