Änderung von AMSG, AVRAG ua (Weiterbildungsbeihilfe)

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrNovember 2025

Nachfolgeregelung für die Bildungskarenz und das außer Kraft getretene Weiterbildungsgeld ab 2026

Inkrafttreten

1.1.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

3.11.2025

Betroffene Normen

AMPFG, AMSG, AVRAG, LAG

Betroffene Rechtsgebiete

Arbeitsrecht, Sozialrecht

Quelle

BGBl I 2025/76

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden; BGBl I 2025/76, ausgegeben am 3. 11. 2025 (AB 231 BlgNR 28. GP ; RV 209 BlgNR 28. GP 46/ME NR 28. GP )

1. Überblick

Aufgrund der gestiegenen Kosten und der geringen positiven Wirksamkeit der alten Regelung zur geförderten Bildungskarenz und der Bildungsteilzeit kam es mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BGBl I 2025/7, ARD 6941/18/2025) zum Entfall des Weiterbildungsgeldes bzw Bildungsteilzeitgeldes mit Ablauf des 31. 3. 2025 (zu den Übergangsbestimmungen siehe § 81 Abs 19 AlVG). Anfang April hat sich dann die Bundesregierung auf die Eckpunkte für die neue Weiterbildungsbeihilfe, dem Nachfolgemodell für das außer Kraft getretene Weiterbildungsgeld ab 2026, verständigt (siehe ARD 6944/1/2025), nunmehr liegt das entsprechende Gesetz vor. Das neue Modell setzt die Empfehlungen des Rechnungshofes und die Vorschläge des WIFO um. In diesem Sinne werden höhere zeitliche und inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung, eine stärkere Kontrolle, Erfolgsnachweise und Meldepflichten sowie Rückforderungsmöglichkeiten normiert.

Anders als bisher wird die staatliche Förderung in Form einer AMS-Beihilfe ohne Rechtsanspruch ausgestaltet und folglich nicht im AlVG, sondern in einem neuen § 37e AMSG geregelt. Neben dieser gesetzlichen Regelung der Weiterbildungsbeihilfe hat der Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice eine Richtlinie hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Höhe und Dauer der Weiterbildungsbeihilfe zu erlassen, die auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen ist.

Die Änderungen treten mit 1. 1. 2026 in Kraft treten.

2. Arbeitsrechtliche Änderungen

Wie bisher können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts für die Dauer von mindestens 2 Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Im Sinne einer Erhöhung der Treffsicherheit ist in § 11 Abs 1 AVRAG nunmehr aber geregelt, dass die Vereinbarung einer Bildungskarenz voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis zumindest ununterbrochen 12 Monate gedauert hat (bisher 6 Monate). Überdies sind in der Vereinbarung der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben.

Da nach dem neuen Modell (anders als bisher) kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Weiterbildungsbeihilfe mehr besteht, hängt die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Bildungskarenz von der Zusage der Weiterbildungsbeihilfe ab. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber ohne Verzug über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zu informieren.

Dies gilt sinngemäß auch für die Bildungsteilzeit.

3. Weiterbildungsbeihilfe des AMS

Das neue Modell der Weiterbildungszeit soll insbesondere weniger qualifizierten Personen zugutekommen, um durch die Weiterbildung bessere Chancen am Arbeitsmarkt zu erlangen und eine nachhaltigere Integration in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Für Personen mit einem abgeschlossenen Master- oder Diplomstudium ist eine Weiterbildungsbeihilfe nur möglich, wenn insgesamt mindestens 4 Jahre (208 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, davon das letzte Jahr ununterbrochen beim karenzierenden Arbeitgeber, vorliegen.

Generell muss die karenzierte Person vor Beginn der Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit aus dem karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten des Bezugs von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld zählen als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, außer wenn diese in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit liegen. Damit wird der Bezug der Weiterbildungsbeihilfe unmittelbar im Anschluss an Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (Elternkarenz) künftig verhindert.

Hinweis
Durch einen Verweis auf die den § 11 und § 11a AVRAG gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen wird sichergestellt, dass auch freie Dienstnehmer sowie Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die eine Bildungskarenz bzw eine Bildungsteilzeit nach § 58 LAG in Anspruch nehmen, unter den übrigen Voraussetzungen eine Weiterbildungsbeihilfe beziehen können. Öffentlich Bedienstete sind von den gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen dann erfasst, wenn sie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.

Eine Beantragung der Weiterbildungsbeihilfe ist 3 Monate vor Beginn der Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit zulässig. Das AMS hat nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen für die Beurteilung der Weiterbildungsbeihilfe ehestmöglich über die Gewährung der Beihilfe zu entscheiden. Dabei hat das AMS ua zu prüfen, ob die Weiterbildung arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und erfolgversprechend ist.

Um die Zielgruppe der wenig qualifizierten Personen besser zu erreichen und die Förderung möglichst effizient einzusetzen, kann vor der Weiterbildungsmaßnahme auch eine Bildungsberatung angeboten werden. Personen, deren monatliches Bruttoentgelt weniger als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG beträgt (Grenzwert 2026 voraussichtlich € 3.465,-), haben verpflichtend an einer Bildungsberatung teilzunehmen.

Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden (16 Wochenstunden bei Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr) betragen. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums, muss nach jeweils 6 Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 20 ECTS-Punkten (16 ECTS-Punkte bei Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr) erbracht werden (bislang: 8 ECTS-Punkte). Die Lehrveranstaltungen, die im Rahmen des Studiums absolviert werden, haben den Zweck des Studiums zu erfüllen. Die Reduzierung des erforderlichen Ausmaßes der Wochenstunden und ECTS-Punkte bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder gilt nur dann, wenn keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht (wie schon bisher beim Weiterbildungsgeld).

Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe ist in der Richtlinie des Arbeitsmarktservice in Form eines einkommensabhängigen Stufenmodells festzulegen. Die Mindesthöhe orientiert sich an der Höhe des Fachkräftestipendiums und wird mit € 40,40 täglich festgelegt. Ergibt sich aus dem zuvor erzielten Einkommen ein höherer Beihilfenbetrag, so ist dieser zu gewähren. Die maximale Weiterbildungsbeihilfe beträgt € 67,94 täglich – dies entspricht laut den Gesetzesmaterialien in etwa einer Nettoersatzrate von 67 % bei einem Bruttoeinkommen von € 4.500,-. Die Beihilfenhöhe ist ab dem Jahr 2026 jährlich mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG aufzuwerten. Bei Vereinbarung einer Bildungsteilzeit ist die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe analog zur Vereinbarung einer Bildungskarenz abhängig vom Bruttoeinkommen und der Stundenreduktion zu berechnen.

Da auch die Unternehmen von der Höherqualifizierung ihrer Arbeitnehmer profitieren, kann die AMS-Richtlinie Zuschussleistungen der Arbeitgeber vorsehen. Eine verpflichtende Zuschussleistung der Arbeitgeber ist dann vorgesehen, wenn die Bildungskarenz mit Beschäftigten abgeschlossen wird, deren monatliches Bruttoentgelt die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage beträgt oder übersteigt (Grenzwert 2026 voraussichtlich € 3.465,-). In diesem Fall hat der Arbeitgeber 15 % der Weiterbildungsbeihilfe zu übernehmen. Die Beihilfenhöhe des AMS verringert sich in Folge um den gleichen Beitrag. Zuschussleistungen des Arbeitgebers (inklusive allfälliger freiwilliger Zuschussleistungen) sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld zu behandeln (somit gemäß § 3 Abs 1 Z 5 EStG 1988 steuerfrei) und nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.

Hinweis
Die Steuerbefreiung der Zuschussleistung des Arbeitgebers zur Weiterbildungsbeihilfe ist in § 3 EStG 1988 festgelegt, siehe dazu BGBl I 2025/78 zur Änderung von EStG und AlVG.

Die Sozialversicherungsbeiträge zur verpflichtenden Zuschussleistung werden vom AMS getragen. Die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge für die Weiterbildungsbeihilfe einschließlich der Zuschussleistungen der Arbeitgeber sind analog zur Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes zu berechnen.

Die Ausgaben für die Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e AMSG sind jährlich mit 150 Mio € begrenzt.



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