Änderung des MSchG (Sonderfreistellung von Schwangeren, Verlängerung bis 31. 3. 2022)

GesetzgebungPersonalrechtSabaraDezember 2021

Verlängerung der Freistellung von nicht geimpften Schwangeren bis Ende März 2022

Inkrafttreten

31.12.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

30.12.2021

Betroffene Normen

MSchG

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2021/212

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird, BGBl I 2021/212, ausgegeben am 30. 12. 2021 (AB 1226 BlgNR 27. GP ; 2073/A BlgNR 27. GP )

Die hohe Wirksamkeit der Impfung gegen schwere Verläufe von COVID-19 wurde inzwischen bereits mehrfach nachgewiesen und es besteht eine ausdrückliche Impfempfehlung des nationalen Impfgremiums für Menschen mit Kinderwunsch sowie für schwangere und stillende Frauen. Für die meisten Frauen, die sich am 1. 1. 2021 zwischen dem Beginn des vierten Schwangerschaftsmonats und dem Beginn der Schutzfrist befinden, wäre eine Impfung sogar vor Beginn der Schwangerschaft möglich gewesen. Dennoch muss die Sonderfreistellung COVID-19 für ungeimpfte Schwangere, die Arbeiten mit erforderlichem Körperkontakt leisten (= Sonderfreistellung nach § 3a MSchG), angesichts der hohen Inzidenz erneut verlängert werden, da für sie ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf besteht. Die Sonderfreistellung wird nunmehr  bis 31. 3. 2022 verlängert (zur letzten Verlängerung bis 31. 12. 2021 siehe BGBl I 2021/184, siehe dazu auch hier).

Auch geimpfte Schwangere, die Arbeiten mit erforderlichem Körperkontakt leisten, jedoch nach den derzeitigen Erkenntnissen über keinen vollständigen Impfschutz mehr verfügen, haben einen Anspruch auf Sonderfreistellung. Vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpfte Schwangere sind vom Freistellungsanspruch ausgenommen.

Wie lange von einem vollständigen Schutz ausgegangen werden kann, richtet sich nach den aktuellen Empfehlungen des nationalen Impfgremiums.

Hinweis
Zur Sonderfreistellung von Schwangeren siehe außerdem folgende Infos:



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