Inkrafttreten | 1.11.2021 |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Gesetz |
Letzte Änderung | 14.3.2023 |
Betroffene Normen | AMD-G, BörseG 2021, FeZG, FMAG 2016, KFG 1967, PMG, PolKG, RGG, SPG, SrPO, TKG 2021, WAG 2021 |
Betroffene Rechtsgebiete | Konsumentenschutz, Verwaltungsrecht, Telekommunikationsrecht |
Quelle | BGBl I 2021/ 190, 369 BNR, RV 1043 BlgNR 27. GP , 82/ME |
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustriaGesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktgesetz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkgebührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden (BGBl I 2021/190, 369 BNR, RV 1043 BlgNR 27. GP , RV 82/ME)
Die RL 2002/19/EG , 2002/20/EG , 2002/21/EG und 2002/22/EG sowie die RL2002/58/EG, auf denen das TKG 2003 aufbaute, wurden zum Teil erheblich geändert und in der RL (EU) 2018/1972 zusammengefasst. Die neue Struktur und die Vielzahl der Änderungen werden daher zum Anlass genommen, die RL (EU) 2018/1972 in einem neuen TKG 2021 umzusetzen. Der Aufbau des Gesetzes folgt im Wesentlichen jenem der Richtlinie, jedoch unter Berücksichtigung der bewährten Struktur österreichischer Gesetze.
Ua sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Mindestvergabedauer für Funkfrequenzen (§ 18 Abs 5 TKG 2021): Das TKG 2021 sieht vor, dass Frequenzen von der Regulierungsbehörde entweder für die Dauer von 15 oder von 20 Jahren (oder mehr) zu vergeben sind, wobei im ersten Fall eine Verlängerungsmöglichkeit um weitere 10 Jahre vorzusehen ist.
- Kooperationsvereinbarungen und Ko-Investitionen (§ 85 TKG 2021, § 98 TKG 2021): Kooperationen (zwischen Betreibern) und Ko-Investitionen zur Risikoaufteilung sollen wettbewerbsrechtlich vereinfacht werden, um Innovationen, insb auch für kleine Unternehmen, zu fördern und den Breitbandausbau in unterversorgten Regionen zu erleichtern.
- Universaldienst – Anpassung der geltenden Bestimmungen an die technologische Weiterentwicklung (§§ 106 ff TKG 2021): Der Universaldienst umfasst künftig den Zugang zu einem Internetzugangsdienst mit angemessener Bandbreite und zu Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort, unabhängig ob leitungsgebunden oder drahtlos.
- Notrufe (§ 122 TKG 2021): Der Betreiber der Notrufnummer 112 hat eine zentrale Infrastruktur nach europäischen Standards für einen textbasierten Notruf (mit Möglichkeit zur zweiseitigen Kommunikation) zu betreiben und anderen Betreibern von Notdiensten die Nutzung dieser Dienste über eine standardisierte Schnittstelle zum Zwecke der Notrufbearbeitung zu ermöglichen. Weitere Regelungen sehen ua vor, dass auch Notrufe weitergeleitet werden müssen, die von Endgeräten ohne SIM-Karte oder öffentlichen Sprechstellen abgesetzt werden, ohne dass dafür etwa eine Kreditkarte zur Verfügung stehen muss.
- Öffentliches Warnsystem (§ 125 TKG 2021): Betreiber können auf Grund des TKG 2021 verpflichtet werden, im Gefährdungsfall Warnungen an ihre Kunden weiter zu verbreiten.
- Transparente Vertragsinformationen für Konsumenten (§ 129 TKG 2021): Verbraucher haben ein Recht auf Erhalt einer Vertragszusammenfassung, in der in klarer und verständlicher Weise Informationen über den wesentlichen Vertragsinhalt dargestellt sind.
- Tarifinformation für Konsumenten: (§ 135 Abs 7 TKG 2021): Verbraucher haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf jährliche Übermittlung einer Information über den für sie bestmöglichen Tarif.
- Wohnsitzwechsel (§ 135 Abs 11 TKG 2021): Umfasst ein Vertrag über Kommunikationsdienste zumindest einen Internetzugangsdienst, muss der Anbieter bei einem Wohnsitzwechsel des Verbrauchers die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Für den Aufwand, der ihm durch den Umzug entstanden ist, dar der Anbieter ein angemessenes Entgelt verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das Entgelt für die Aktivierung eines Neuanschlusses. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung nach Maßgabe des § 135 Abs 12 TKG 2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.
- Außerordentliche Kündigung vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragsdauer (§ 135 Abs 12 und Abs 13 TKG 2021): Ist ein Endnutzer berechtigt, einen Vertrag vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragsdauer außerordentlich zu kündigen, dürfen Anbieter, soweit diese keinen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst erbringen, nur dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Endnutzer sich entscheidet, ein allfällig überlassenes Endgerät zu behalten; die Berechnung der Abschlagszahlung wird gesetzlich genau geregelt und als Obergrenze festgelegt, dass die Abschlagszahlung nicht höher sein darf als die noch ausstehenden monatlichen Entgelte bis zum Ende der Mindestvertragsdauer. Darüber hinaus dürfen keine Entgelte verlangt werden. Spätestens nach erfolgter Abschlagszahlung hat der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung des Endgeräts in anderen Netzen kostenlos aufzuheben.
- Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten (§ 118 TKG 2021): Bei einem Wechsel des Internetanbieters ist die gesetzlich festgesetzte Vorgangsweise einzuhalten, die sicherstellt, dass Verbraucher während des Wechsels ausreichend informiert sind und die Kontinuität des Internetzugangsdienstes gewährleistet wird, etwa durch Weiterleitung von Emails.
Mit dem vorliegenden Gesetz werden zudem auch die notwendigen Anpassungen in folgenden Gesetzen vorgenommen: KommAustria-Gesetz, StPO, PolKG, PStSG, SPG, WAG 2018, BörseG 2018, PMG, im KFG 1967, FMAG 2016, FZG, RGG, FeZG und AMD-G.
Dies Änderungen treten mit dem Monatsersten nach Kundmachung im BGBl in Kraft (1.11. 2021).
Hinweis:
Zu § 125 TKG 2021 (öffentliches Warnsystem) ist nun die „Verordnung über die technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems“ kundgemacht worden ( BGBl II 2023/60), mit der sichergestellt werden soll, dass Mobilfunkbetreiber den Endnutzern Warnmeldungen übermitteln können.