Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen von aufgedrängten Sachen oder Leistungen stellt keine Vertragsannahme dar. Den Empfänger trifft grundsätzlich weder eine Verwahrungs- noch eine Rückgabepflicht. Nach hA schuldet er dem Leistenden auch keine bereicherungsrechtliche Abgeltung, wenn er die Sache oder Leistung verwendet.