Der Werkvertrag ist idR ein Zielschuldverhältnis, in dem sich der Werkunternehmer zur Herstellung eines Erfolgs nach den individuellen Wünschen des Werkbestellers verpflichtet. Im Gegenzug dafür hat der Werkbesteller das vereinbarte (bzw angemessene) Entgelt zu zahlen. Auf den Werkvertrag sind die Bestimmungen des Leistungsstörungsrechts anzuwenden, die allerdings durch die Sphärentheorie modifiziert werden. Fallweise sind auch die Sondervorschriften des KSchG (zB Kostenvoranschläge), des FAGG und des UGB (zB Rügepflicht) zu beachten. Für Bauverträge gibt es ebenfalls spezielle Anordnungen.