Bei einem Depotvertrag übernimmt idR ein dafür gem § 1 Abs 1 Z 5 BWG konzessioniertes Kreditinstitut die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Hinterleger) als einheitliche Leistung.
Bei einem Depotvertrag übernimmt idR ein dafür gem § 1 Abs 1 Z 5 BWG konzessioniertes Kreditinstitut die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Hinterleger) als einheitliche Leistung.