Anders als nach den Regelfällen der Vertragsabschlüsse nach dem ABGB, kann sich der Erwerber der Ware im Wege des Fernabsatzes diese vor Vertragsabschluss einerseits nicht tatsächlich ansehen und nicht ausprobieren, andererseits wird er auch nicht persönlich beraten und ist auf die bereitgestellten Informationen des Veräußerers angewiesen. Fernabsatzverträge (abgekürzt „FAV“) sind seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) geregelt.