Das Pflegevermächtnis wurde durch das ErbRÄG 2015 eingeführt. Man versteht darunter einen erbrechtlichen Anspruch auf Abgeltung von Pflegeleistungen, die dem Verstorbenen von bestimmten ihm nahestehenden Personen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in nicht bloß geringfügigem Ausmaß erbracht wurden. Geregelt ist das Pflegevermächtnis in den §§ 677, 678 ABGB.