Eine letztwillige Verfügung kann wegen eines Irrtums des Erblassers grundsätzlich angefochten werden (§ 570 ABGB). Die (eingeschränkte) Anfechtbarkeit bei einem Motivirrtum, dh einem Irrtum lediglich im Beweggrund, ist in § 572 ABGB geregelt.
Eine letztwillige Verfügung kann wegen eines Irrtums des Erblassers grundsätzlich angefochten werden (§ 570 ABGB). Die (eingeschränkte) Anfechtbarkeit bei einem Motivirrtum, dh einem Irrtum lediglich im Beweggrund, ist in § 572 ABGB geregelt.