Dem Fall der Begründung von Wohnungseigentum an einem bereits vermieteten wohnungseigentumstauglichen Objekt wird in erster Linie durch die Bestimmung des § 4 WEG Rechnung getragen. Grds geht die Rechtsstellung des Vermieters auf den (neuen) Wohnungseigentümer über, es kommt zu einer gesetzlichen Vertragsübernahme.