Ein Mischhaus stellt ein Gebäude dar, welches aus mehreren wohnungseigentumstauglichen Objekten besteht, an welchen jedoch nur zum Teil Wohnungseigentum begründet wurde und sohin Teile der Liegenschaft im schlichten Miteigentum verblieben sind. Die Neubegründung von Mischhäusern ist seit der WEG-Novelle 2002 nicht mehr zulässig; zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Mischhäuser können jedoch fortbestehen. Die Anwendung der Bestimmungen des WEG auf vorhandene schlichte Miteigentümer wird in § 56 WEG normiert.