Die Begründung von Wohnungseigentum unterliegt strengen gesetzlichen Bestimmungen. So sieht etwa § 3 WEG vor, dass die Begründung sämtliche wohnungseigentumstauglichen und als Wohnungseigentumsobjekte gewidmeten Liegenschaftsteile, welche im Zuge der Nutzwertfestsetzung zu erfassen sind, zu umfassen hat. An allgemeinen Teilen kann hingegen kein Wohnungseigentum begründet werden. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmungen hat die Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung zur Folge, welche mittels Löschungsklage gem § 61 GBG geltend gemacht werden kann.