Die Bestimmungen des ABGB enthalten seit dem 2. ErwSchG genaue Kriterien, unter welchen Umständen ein Erwachsenenvertreter (oder Vorsorgebevollmächtigter) für diese Funktion geeignet ist. Das materielle Erwachsenenschutzrecht gibt auch vor, welche konkrete Person zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt werden kann.