Der gerichtliche Erwachsenenvertreter hat einen jährlichen Entschädigungsanspruch, der sich von den Einkünften und dem Vermögen des Betroffenen errechnet. Darüber hinaus besteht ein Entgeltanspruch, wenn der gerichtliche Erwachsenenvertreter seine besonderen beruflichen Kenntnisse für die Besorgung von Angelegenheiten nützt, deren Besorgung sonst einem Dritten übertragen werden müsste.