Mit dem IRÄG 2017 wurde die elektronische Abfrage von Daten über Exekutionsverfahren wieder ermöglicht. Seit 1. 1. 2019 können Gläubiger unter gewissen Voraussetzungen Einsicht in Exekutionsverfahren nehmen, die gegen ihren Schuldner wegen Geldforderungen geführt werden, und so vor Einleitung eines Verfahrens dessen Bonität überprüfen. Die Regelungen finden sich im Ersten Abschnitt des Vierten Teils der EO (§§ 427–431 EO).