Bei der Aufrechnung handelt es sich um die Aufhebung (Zahlung) einer Verbindlichkeit durch eine Gegenforderung. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Aufrechnung auch im Exekutionsverfahren als Oppositionsgrund berücksichtigt werden. Ist der Hauptschuldner insolvent, ist die Aufrechnung zum Teil sogar leichter möglich; deren Zulässigkeit wird jedoch durch das Aufrechnungsverbot des § 20 Abs 1 IO eingeschränkt.