Bewilligt wird die Exekution durch den Richter oder Rechtspfleger. Die realen Vollzugshandlungen, die zur Anwendung der staatlichen Zwangsgewalt führen (Pfändung, Delogierung ...), obliegen allerdings nicht dem Richter oder Rechtspfleger, sondern den Vollstreckungsorganen (Gerichtsvollziehern). Deren grundsätzliche Rechte und Pflichten werden hier beleuchtet.