Aus den Tatsachenbehauptungen (Klagegrund) in der Klage muss sich das Klagebegehren abstrakt ableiten lassen. Es muss also eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren existieren, die sich im Klagegrund wiederfindet. Dies prüft das Gericht im Rahmen der sog Schlüssigkeitsprüfung.