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Tod

SchuldrechtAllgemeinesSteiner/MerzApril 2024

Die Rechtsfähigkeit des Menschen endet mit seinem Tod. Damit sind daher auch zwangsläufig Auswirkungen auf seine Rechte und Pflichten verbunden; welche das sind, wird durch § 1448 ABGB konkretisiert. Vermögensrechtliche Rechte und Pflichten (wie zB Schadenersatzansprüche) sind grundsätzlich vererblich; dies gilt nach der neueren Rechtsprechung nun auch für Schmerzengeldansprüche ohne weitere Einschränkungen. Demgegenüber sind höchstpersönliche Rechte (zB Persönlichkeitsrechte) in der Regel nicht vererblich.

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