Ob Erhaltungspflichten generell eingeschränkt, abbedungen oder „überwälzt“ werden können, hängt primär vom Anwendungsbereich des MRG ab. Im Nicht- und Teilanwendungsbereich regelt § 1096 ABGB die Erhaltungspflicht, hingegen im Vollanwendungsbereich normiert §§ 3, 8 MRG diese.
Einleitung
Meist wird die Erhaltungspflicht in AGB’s bzw in Formularmietverträgen geregelt.