Urkundenvorlage betrifft grundsätzlich die Frage, wer in einem Zivilverfahren eine Urkunde vorzulegen hat. Ein Urkundenvorlageauftrag kann ergehen, wenn eine Partei dies unter den Voraussetzungen des § 82 ZPO verlangt.
Einleitung
Der Urkundenbeweis bezieht sich auf Schriftstücke. Damit diese im Beweisverfahren als Urkundenbeweis aufgenommen werden können, braucht der Richter Kenntnis von deren Inhalt.