Unter Urteilsberichtigung versteht man die Korrektur von offenbaren Unrichtigkeiten des Urteils (wie etwa Schreib- oder Rechenfehler). Eine Urteilsberichtigung kann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen, wenn die im Urteil enthaltene Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht; es muss somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorliegen. Eine Urteilsberichtigung kommt daher nicht infrage, wenn es sich zwar um eine rechtlich unrichtige, aber gewollte Entscheidung handelt.