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Mängelrüge – Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO

StrafrechtHauptverhandlungHöflerMärz 2026

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist ein formeller Nichtigkeitsgrund, mit dem Mängel beim Ausspruch über die entscheidenden Tatsachen bekämpft werden können. 

Einleitung

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO – die Mängelrüge – wird im Gesetz wie folgt definiert:

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