Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist ein formeller Nichtigkeitsgrund, mit dem Mängel beim Ausspruch über die entscheidenden Tatsachen bekämpft werden können.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO – die Mängelrüge – wird im Gesetz wie folgt definiert: