Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist ein prozessualer Nichtigkeitsgrund, mit dem die Verlesung nichtiger Akte aus dem Ermittlungsverfahren bekämpft werden kann. Es handelt sich dabei um einen relativen Nichtigkeitsgrund, weshalb erkennbar sein muss, dass die Formverletzung einen nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts ausüben konnte.

