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Gläubigermehrheit

SchuldrechtAllgemeinesStegner/MerzoFebruar 2024

Sind an einem zweiseitigen Schuldverhältnis auf Gläubigerseite mehrere Personen beteiligt, liegt Gläubigermehrheit (vgl §§ 888 ff ABGB) vor. Ist die geschuldete Leistung teilbar (zB Geld), entstehen selbstständige Teilforderungen. Eine Gesamthandforderung liegt dagegen vor, wenn mehrere Gläubiger eine unteilbare Leistung nur gemeinsam fordern können bzw eine solche Gesamthandforderung vereinbart wurde. Eine Gesamtforderung entsteht bei ausdrücklicher Vereinbarung, dass von mehreren Gläubigern jeder alleine (zur ungeteilten Hand) forderungsberechtigt ist.

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