§ 382k EO sieht die Möglichkeit der gerichtlichen Festsetzung eines einstweiligen Mietzinses vor, um die Verschleppung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens – etwa durch die Bestreitung der Zulässigkeit des vertraglich vereinbarten Mietzinses – zu verhindern. Diese einstweilige Verfügung tritt nicht an die Stelle des vertraglich geschuldeten Mietzinses und ändert diesen auch nicht. Sobald die rechtskräftige Entscheidung über den geschuldeten Mietzins im Hauptverfahren vorliegt, ist die Differenz auf den einstweiligen Mietzins vom Mieter nachzuzahlen oder vom Vermieter zurückzuzahlen.