Der Einsatz von Clouds ist ohne gesonderte Einwilligung von Klient:innen zulässig, wenn die in § 40 Abs 3 RL-BA verankerten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme externer Dienstleister erfüllt sind. Nationale wie internationale Richtlinien können zur Beurteilung der Datensicherheit herangezogen werden.