Der österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme externer Dienstleister novelliert und Unklarheiten bei der Verwendung von Clouds beseitigt. Deren Einsatz ist ohne gesonderte Einwilligung des Klienten zulässig, wenn die im neuen § 40 Abs 3 RL-BA verankerten Voraussetzungen erfüllt sind. Nationale wie internationale Richtlinien können zur Beurteilung der Datensicherheit herangezogen werden.