Das folgenschwerste Ereignis im Straßenverkehr, der Verkehrsunfall, und damit zusammenhängende Pflichten der Beteiligten werden in § 4 StVO geregelt.
Das folgenschwerste Ereignis im Straßenverkehr, der Verkehrsunfall, und damit zusammenhängende Pflichten der Beteiligten werden in § 4 StVO geregelt.