Der Vertrauensgrundsatz gem § 3 StVO bildet die Basis für die Teilnahme am Straßenverkehr. Jeder Straßenbenützer darf darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die StVO einhalten. Das Gesetz sieht umfangreiche Ausnahmen vom Vertrauensgrundsatz vor. Im gerichtlichen Verfahren spielt der Vertrauensgrundsatz bezüglich der Verschuldensfrage eine große Rolle.