Die gesetzliche Erwachsenenvertretung tritt mit dem 2. ErwSchG an die Stelle der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger. Voraussetzung für die Entstehung der Vertretungsbefugnis ist die Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Sowohl der Kreis der vertretungsbefugten Angehörigen als auch deren Befugnisse wurden ausgeweitet. Sie unterliegt allerdings nun auch einer gerichtlichen Kontrolle und ist mit drei Jahren befristet.