Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) und die Brüssel IIa-VO bilden die Grundlagen für die Rückführung widerrechtlich verbrachter Kinder. Voraussetzung für eine Rückführung des Kindes an den Ursprungsstaat ist die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts durch den Antragsteller zum Zeitpunkt der Entführung. Unter bestimmten Umständen darf das Gericht im Entführungsstaat die Rückgabe des Kindes verweigern. Die Zuständigkeit für ein Sorgerechtsverfahren verbleibt aber bei dem Gericht des Ursprungsstaates. Die Entscheidung über die Rückführung soll binnen sechs Wochen erfolgen.