Rückständige Unterhaltsforderungen verjähren einschließlich der zustehenden Verzugszinsen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Im Verhältnis zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie zwischen minderjährigen Kindern und ihren obsorgeberechtigten Eltern ist die Verjährung von Unterhaltsansprüchen gehemmt.