Die Tatbestände der §§ 181h und 181i StGB pönalisieren die erhebliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten – bei gleichzeitiger Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder behördlicher Aufträge.
Die Tatbestände der §§ 181h und 181i StGB pönalisieren die erhebliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten – bei gleichzeitiger Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder behördlicher Aufträge.
