Die Tatbestände der §§ 181f und 181g StGB pönalisieren die Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln.
Die Tatbestände der §§ 181f und 181g StGB pönalisieren die Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln.
